Jeder Kanton richtet gemäss Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GIG) eine Schlichtungsstelle ein, die die Parteien kostenlos beraten und versuchen, eine Einigung herbeizuführen. In Freiburg erfüllt eine vom Grossen Rat ernannte Kommission diese Funktion. Diese Kommission kümmert sich unabhängig von den Gerichten um Situationen von Diskriminierung in der Arbeitswelt aufgrund des Geschlechts und um Situationen von sexueller Belästigung. Sie kann bei Verdacht auf Diskriminierung kontaktiert werden.
Die Kommission behandelt sämtliche Schlichtungsverfahren, welche (mindestens teilweise) Streitigkeiten in Bezug auf das GIG betreffen. Scheitert der Versöhnungsversuch, stellt sie die Klagebewilligung aus, welche die Klägerschaft berechtigt, innert 3 Monaten nach Zustellung die Klage beim zuständigen Gericht einzureichen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die ZPO in Bezug auf arbeitsrechtliche Angelegenheiten des Privatrechts vorsieht, dass die gesuchstellende Partei einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichten kann. Ausserdem kann die Kommission den Parteien gestützt auf Art. 210 Abs. 1 lit. a ZPO einen Urteilsvorschlag unterbreiten.
In Angelegenheiten, die ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis betreffen, kann die Kommission ersucht werden, zu einer Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid Stellung zu nehmen, wenn er eine von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachte Diskriminierung im Sinne des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann enthält (Art. 141a StPR).
Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen ist die klagende Partei im Gegensatz zu anderen Verfahren nicht verpflichtet, einen Schlichtungsantrag zu stellen, bevor das Verfahren in der Hauptsache eingeleitet wird. Darüber hinaus hat die Kommission in Fällen, die in ihree Zuständigkeit fallen, die Möglichkeit, anstelle einer Genehmigung des Verfahrens einen Vorschlag für ein Urteil zu machen.
Bei öffentlich-rechtlichen Verhältnissen ist es möglich, wenn eine Person eine begründete Diskriminierung geltend macht, im Rahmen ihrer Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung bei der Beschwerdebehörde eine Stellungnahme der Kommission zu beantragen.
Die Schweizerische Konferenz der Schlichtungsstellen nach Gleichstellungsgesetz vereinigt alle kantonalen Schlichtungsstellen.
Adresse
Schlichtungskommission für die Gleichstellung der Geschlechter im Erwerbsleben
p.A. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und für Familienfragen
Rue de la Poste 1
1700 Freiburg
T +41 26 305 23 86
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