Art. 92 und 93 SchKG Art. 197 SchKG und 224 SchKG
Unter pfändbaren Gegenständen versteht man alles, nciht in Anwerdung von Art. 92 und 93 Schkg als unpfändbar oder beschräntet bezeichnet ist.
Falls ein Vermögenswert einen geringen Wert hat (z.B. ein altes Fahrzeug) fällt es nicht in die Konkursmasse, sofern das Amt schätzt, dass der Ertragswert die Verwertungskosten nicht zu decken vermag.