Pfandausfallschein
Reicht das Ergebnis einer Faustpfand- oder Grundpfandverwertung nicht aus, um den betreibenden Pfandgläubiger vollständig zu befriedigen, wird ihm ein Pfandausfallschein ausgestellt.
Dieses Dokument enthält:
- die Adresse des Schuldners
- die Adresse des Gläubigers
- den im Verwertungsverfahren anerkannten Schuldbetrag
- den anerkannten Zinsbetrag
- die anerkannten Kosten
- das Pfandobjekt
- das Versteigerungsdatum
- den Reinerlös der Versteigerung
- den ungedeckten Betrag
Mit dem Pfandausfallschein kann der Gläubiger ohne neuen Zahlungsbefehl beim Betreibungsamt am Wohnort des Schuldners ein Fortsetzungsbegehren stellen. Allerdings muss er innert Monatsfrist seit Zustellung des Pfandausfallscheins handeln.
Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG; er gibt dem Gläubiger die Möglichkeit, die provisorische Rechtsöffnung zu verlangen.