Rangordnung der Gläubiger
Privilegierte Forderungen
Gewisse Forderungen sind gegenüber anderen auf Grund ihrer Eigenschaft und ihres Zeitraums privilegiert. Art. 219 SchKG zählt diese Privilegien abschliessend auf. Die Wichtigsten sind:
Erste Klasse
- die Löhne der letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung
- die Beiträge an die berufliche Vorsorge
- die Alimente der letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung oder Einreichung des Fortsetzungsbegehrens
Zweite Klasse
- die Beitragsforderungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung, der Unfallversicherung, der Erwerbsersatzversicherung, der Arbeitslosenversicherung
- die Prämien- und Kostenbeitragsforderungen der Krankenversicherung
- die Beiträge an die Familienausgleichskasse
Dritte Klasse
Alle anderen Forderungen besitzen kein Privileg und werden in der dritten Klasse kolloziert.