1. Nach Eingang des Erlöses des ganzen Konkursmasse und nachdem der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist, stellt die Konkursverwaltung die Verteilungsliste und die Schlussrechnung auf.
2. Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag einer Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersten Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung.