Man muss sich bewusst sein, dass das Gericht nicht prüft, ob der Inhalt der Vereinbarung oder des Scheidungsbegehrens (oder der Antwort) den finanziellen Interessen des einen oder des anderen Ehepartners gerecht wird, ausser bei Fragen bezüglich der Kinder. Jeder Punkt und jeder Wunsch muss ausdrücklich geäussert werden.
Um eine finanziell und/oder sozial schwierige Situation (die in der Regel rechtlich nicht mehr geändert werden kann) zu vermeiden, empfiehlt es sich, vor allem bei schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ehegatten, einen Antrag an das Gericht eine Rechtsberatung…
- …durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt
oder - …durch eine Rechtsberatung
ausarbeiten bzw. kontrollieren zu lassen.
Unterhaltszalhlung
Werden die dem Kind oder dem Ex-Ehepartner geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt, kann sich die Gläubigerin bzw. des Gläubiger an das kantonalen Sozialamts wenden.
Verfahrenskosten
Wenn ein Ehepartner nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, kann die Richterin bzw. der Richter den anderen Ehepartner verpflichten, die Prozesskosten vorzuschiessen: Dies nennt man einen «Prozesskostenvorschuss».
Die Prozesskosten umfassen die Gerichts- und die Anwaltskosten. Es handelt sich wohlgemerkt um einen Vorschuss, d.h. die Kosten werden am Schluss des Verfahrens aufgeteilt. Ist ein solcher Vorschuss nicht möglich, so kann um unentgeltliche Rechtspflege ersucht werden.
Die unentgeltliche Rechtspflege ist eine Finanzhilfe des Staates: Die gänzlich unentgeltliche Rechtspflege deckt die Gerichts- und Anwaltskosten; die teilweise unentgeltliche Rechtspflege deckt nur die Gerichtskosten, wenn die Hilfe eines Anwalts nicht erforderlich ist. Der Staat kann die Rückerstattung der Prozesskosten verlangen, wenn die betroffene Person innerhalb von zehn Jahren zu hinreichendem Vermögen gelangt.
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