A. Allgemeine Wirtschaftshilfen (nicht spezifisch für den Kulturbereich)
Die Website Coronavirus: Informationen zuhanden der Unternehmen und Angestellten des Amts für den Arbeitsmarkt (AMA) und die COVID Website des Bundesamts für Sozialversicherung geben Auskunft über die wirtschaftlichen, nicht spezifisch für den Kulturbereich geltenden Massnahmen (Kurzarbeit, Erwerbsersatzentschädigung, Bankkredite usw.).
Kurzarbeit : Informationen auf der Website Kurzarbeit des AMA und arbeit.swiss.
Härtefall-Massnahmen : Für Unternehmen im Eventbereich, die keinen Anspruch auf eine Entschädigung im Rahmen der Massnahmen für den Kulturbereich haben (z.B. Zeltbauunternehmen oder Catering-Unternehmen), hat der Staatsrat die Verordnung über Beiträge für Härtefälle zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus auf die Wirtschaft versabschiedet.
Weitere Informationen : Webseite der VWD und Webseite der WIF.
Erwerbsersatzentschädigung : Wie alle selbstständigerwerbenden Personen (natürliche Personen) können selbstständigerwerbende Kulturschaffende, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie einen Erwerbsunterbruch erleiden, sich an ihre Ausgleichskasse wenden, um eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) zu beantragen.
Weitere Informationen : Webseite der AHV/IV-Informationsstelle (Memento und FAQ).
B. Spezifische Massnahmen zur Unterstützung des Kulturbereichs
Zugesicherte Subventionen: Die Subventionen des Staates Freiburg, die den Organisatoren von infolge der Pandemie abgesagten Veranstaltungen zugesagt wurden, werden gewährt, sofern sie sich auf Kosten beziehen, die bereits bezahlt worden sind oder noch bezahlt werden sollten. Wird eine Veranstaltung verschoben, so werden die zugesagten Beträge für den neuen Veranstaltungstermin beibehalten und die mit dieser Verschiebung verbundenen Kosten entschädigt (siehe weiter unten). Dieser Grundsatz gilt auch für Verträge zwischen den Organisatoren und Kunstschaffenden oder freischaffenden Personen, die für diese Veranstaltungen und Produktionen beschäftigt werden. Im Falle einer Annullierung oder bei wesentlichen Änderungen an ihrem Projekt werden die Organisatoren gebeten, sich per E-Mail beim Amt für Kultur zu melden. Zu beachten ist, dass namentlich die Loterie Romande, die Agglomeration Freiburg sowie die Stadt Freiburg die Auszahlung zugesprochener Subventionen an Organisatoren, die ihre Veranstaltungen verschieben oder absagen müssen, ebenfalls zugesichert haben.
Weitere Informationen : Website des BAK.
1. Selbständigerwerbende Kulturschaffende (natürliche Personen) und Freischaffende
Nothilfe: Nebst der Erwerbsersatzentschädigung (siehe oben) können gemäss Artikel 11 des Covid-19-Gesetzes, das in der Covid-19-Verordung vom 14. Oktober 2020 ausgeführt wird, Gesuche um Nothilfe bis zum 20. November 2021 beim Verein Suisseculture Sociale eingereicht werden.
Entschädigungsmassnahmen: Angesichts der anhlatenden Schliessungen und Programmierungsunsicherheiten hat der Bundesrat am 18. Dezember 2020, in Zusammenarbeit mit den Kantonen, gestützt auf das angepasste Covid-19-Gesetz zudem das Instrument der Ausfallentschädigung für Kulturschaffende, für den finanziellen Schaden, der aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen entsteht, wieder eingeführt.
Sozialhilfe: Vordringliches Ziel ist es, dass alle Personen trotz der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Krise anständig leben können. Wer sich in Schwierigkeiten befindet, kann sich auch an öffentliche und/oder private soziale Einrichtungen wenden.
Weitere Informationen: Website des BAK.
2. Kulturunternehmen (juristische Personen)
Gemäss Artikel 11 des Covid-19-Gesetzes, das in der Covid-19-Verordung vom 14. Oktober 2020 ausgeführt wird, sollen die neuen Massnahmen den Unternehmen ermöglichen, einen Teil der wirtschaftlichen Auswirkungen abzumildern, und sie dabei unterstützen, sich auf längere Sicht an die durch die Covid-19-Epidemie veränderten Verhältnisse anzupassen. Die Massnahmen zielen vorrangig darauf ab, eine nachhaltige Schädigung der Schweizer Kulturlandschaft zu verhindern und zum Erhalt der kulturellen Vielfalt beizutragen.
a) Ausfallentschädigungen : Die Hilfsregelung sieht einerseits Ausfallentschädigungen für finanzielle Verluste vor, die durch die Absage, Verschiebung oder eingeschränkte Durchführung von Veranstaltungen entstehen. Die Ausfallentschädigungen gemäss Covid-19-Gesetz sind subsidiär: Sie decken den Schaden, für den keine anderweitige Deckung erfolgt (z.B. Privatversicherung und Kurzarbeitentschädigung).
b) Transformationsprojekte: Zudem können die Kulturunternehmen gemäss Artikel 11 des Covid-19-Gesetzes, das in der Covid-19-Verordung vom 14. Oktober 2020 ausgeführt wird, Transformationsprojekte einreichen, mit denen sie sich den Gegebenheiten in Zusammenhang mit der Epidemie anpassen können, sei es durch eine strukturelle Neuausrichtung oder mit Massnahmen zur Publikumsgewinnung.
c) Schutzschirm für Publikumsanlässe : Gestützt auf die Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe wurde der Schutzschirm für Veranstaltungen von überkantonaler Bedeutung geschaffen, die bis Ende 2022 geplant sind und auf Grund von behördlichen Anordnungen wegen der COVID-19-Epidemie abgesagt werden müssen.
Eine Veranstalterin mit Sitz im Kanton Freiburg kann das Formular Gesuch um Garantie einer Beteiligung beim Freiburger Tourismusverband bis zum 31. Oktober 2022 einreichen. Bevor der Schutzschirm zur Anwendung gelangt sind die Kulturunternehmen angehalten, anderweitige Unterstützung der öffentlichen Hand einzuholen (Subventionen, etc.). Weitere Einzelheiten entnehmen Sie der kantonalen Vollzugsverordnung MPAV-COVID-19. Für eine Ausfallentschädigung im Sinne der COVID-Verordnung Kultur des Bundes hat die Veranstalterin ein Gesuch beim Amt für Kultur einzureichen.
Unterstützung für angestellte Kulturschaffende: Um die kulturelle Vielfalt zu erhalten, werden Kulturunternehmen nachdrücklich aufgefordert, den Kulturschaffenden trotz allfälliger vertraglicher Covid-19-Klauseln ihre Honorare für Engagements zu zahlen, auch wenn Veranstaltungen abgesagt oder das kulturelle Angebot reduziert wird. Es gilt der Grundsatz, dass die Kulturunternehmen die Kulturschaffenden in angemessener Weise entschädigen sollen, d.h. die Entschädigung der Kulturschaffenden richtet sich nach den von den jeweiligen Branchenverbänden empfohlenen Mindesthonorare.
3. Kulturvereine im Laienbereich
Entschädigung: Die Kulturvereine im Laienbereich erhalten auf Gesuch von den anerkannten Dachverbänden eine Entschädigung für den aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen entstehenden finanziellen Schaden, sofern sie ein Veranstaltungsbudget unter 50'000 Franken aufweisen und einen Schaden unter 10'000 Franken erleiden. Ansonsten wenden sie sich an den Kanton (gleich wie die Entschädigung für Kulturunternehmen, siehe oben).
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