Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) kann Abweichungen zu den Baugrenzen einer Kantonsstrasse gewähren, soweit sie durch besondere Umstände gerechtfertigt sind und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen verletzen (Art. 145 Mobilitätsgesetz MobG). Der Inhalt von Artikel 145 MobG lautet wie folgt:
Artikel 65 des Mobilitätsreglements legt fest, dass das Tiefbauamt (TBA) dafür zuständig ist, im Namen der RIMU Entscheidungen in Anwendung von Art. 145 MobG zu treffen.