Wurde die Scheidung in der Schweiz ausgesprochen, so informiert das Gericht das Zivilstandsamt von Amtes wegen.
Für den Fall, dass die Scheidung im Ausland ausgesprochen wurde, werden die betroffenen Personen gebeten, mit dem Zivilstandsamt ihres Wohnortes Kontakt aufzunehmen.
Wiederannahme des ledigen Familiennamens
Die Ehegattin oder der Ehegatte, die/der ihren/seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, behält diesen Namen nach der Scheidung, kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie oder er wieder ihren/seinen Ledignamen tragen will.
In der Schweiz muss diese Erklärung vor einer Zivilstandsbeamtin oder einem Zivilstandsbeamten erfolgen.
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