Séquestre
Un créancier peut requérir un séquestre sur les biens de son débiteur dans différents cas (art. 271 al. 1 LP) :
- lorsque le débiteur n'a pas de domicile fixe;
- lorsque le débiteur, dans l'intention de se soustraire à ses obligations, fait disparaître ses biens, s'enfuit ou prépare sa fuite;
- lorsque le débiteur est de passage ou rentre dans la catégorie des personnes qui fréquentent les foires et les marchés, si la créance est immédiatement exigible en raison de sa nature;
- lorsque le débiteur n'habite pas en Suisse, s'il n'y a pas d'autre cas de séquestre, pour autant que la créance ait un lien suffisant avec la Suisse ou qu'elle se fonde sur une reconnaissance de dette au sens de l'art. 82, 1er alinéa;
- lorsque le créancier possède contre le débiteur un acte de défaut de biens provisoire ou définitif;
- lorsque le créancier possède contre le débiteur un titre de mainlevée définitive.
Arrest
Ein Gläubiger kann in verschiedenen Fällen einen Arrest auf die Vermögenswerte seines Schuldners verlangen (Art. 271 Abs.1 SchKG):
- wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat
- wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft
- wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind
- wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht
- wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt
- wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
Um im Kanton Freiburg einen Arrestbefehl zu erhalten, muss der Gläubiger bei der Arrestbehörde, nämlich beim Gerichtspräsidenten des Orts, wo sich die Vermögenswerte befinden, ein Arrestbegehren stellen. Er muss seine Forderung, den Arrestgrund und das Vorhandensein von Vermögenswerten glaubhaft machen.
Der Richter übergibt den Arrestbefehl zum Vollzug an das Betreibungsamt. Anschliessend stellt dieses dem Schuldner und dem Gläubiger eine Arresturkunde zu. Bei Erhalt des Arrestes hat der Schuldner folgende Möglichkeiten:
- will er den Arrestgrund bestreiten: kann er innert 10 Tagen beim Gerichts-präsidenten Einsprache erheben (Art. 278 Abs. 1)
- will er bestreiten, dass die Vermögenswerte verarrestierbar sind: kann er Beschwerde beim Kantonsgericht, SchKG-Kammer, Postfach 56, Rathausplatz 2A, 1702 Freiburg einreichen
Hat der Gläubiger vor der Bewilligung des Arrestes keine Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert 10 Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
Die Betreibung kann nach Wahl des Gläubigers am Ort der Belegenheit der Arrestgegenstände (Arrestort) oder am ordentlichen Betreibungsort (Wohndomizil) des Schuldners eingeleitet werden.
Das Betreibungsamt erstellt den Zahlungsbefehl, welcher dem Schuldner die gleichen Rechte und Pflichten wie eine gewöhnliche Betreibung gibt, nämlich:
- das Recht, innert 10 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag zu erheben. Der Gläubiger muss innert zehn Tagen nach Erhalt der Mitteilung des Rechtsvorschlags Rechtsöffnung verlangen oder Klage auf Anerkennung seiner Forderung einreichen. Wird er im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen, so muss er die Klage innert zehn Tagen nach Eröffnung des Urteils einreichen.
- die Pflicht, innert 20 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls zu zahlen.