Retention
Mietet ein Schuldner Geschäftsräume (Retention für Privaträume nicht möglich) und bezahlt die Miete nicht, kann der Eigentümer der vermieteten Räume beim Betreibungsamt die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses verlangen.
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft hat für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen an den beweglichen Sachen, die sich in den Räumen eines Stockwerkeigentümers befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören, ein Retentionsrecht wie ein Vermieter (712 k ZGB).
Der Eigentümer oder die Gemeinschaft müssen das Begehren um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses zur Wahrung ihres Retentionsrecht mit folgenden Angaben ergänzen:
- Name und Adresse des Schuldners
Vorname, Familienname und genaue Adresse müssen klar und vollständig angegeben werden, ebenso das Geburtsdatum, falls es dem Gläubiger bekannt ist. Handelt es sich um eine Gesellschaft, muss die Adresse des Gesellschaftssitzes vermerkt werden.
- Name und Adresse des Gläubigers
Vorname, Familienname oder Firmenname und genaue Adresse müssen klar und vollständig angegeben werden.
- Name und Adresse des Gläubigervertreters
Ein Gläubiger mit Wohnsitz im Ausland, muss in der Schweiz ein Domizil wählen.
- Datum des Mietvertrages für Geschäftsräume;
- Totalbetrag der verfallenen Mietzinse unter Angabe des Zeitraums;
- Totalbetrag der laufenden Mietzinse unter Angabe des Zeitraums;
- Bezeichnung der Geschäftsräume.
Es ist genau anzugeben, wo sich die gemieteten Geschäftsräume befinden. (Ortschaft, Strasse, Hausnummer, Stockwerk)
Wohin ist das Retentionsbegehren zu senden?
Datiert und unterzeichnet wird dieses Retentionsbegehren dem Betreibungsamt, in dessen Kreis sich die Räume befinden, zugestellt, vorzugsweise unter Beilage einer Vertragskopie. Für die Retention gemäss Art. 712 k ZGB ist ein Grundbuchauszug beizulegen.
Ein Kostenvorschuss kann verlangt werden.
Vollzug der Retention
Bei Erhalt dieses Begehrens, begibt sich das Betreibungsamt in die gemieteten Geschäftsräume und nimmt das Retentionsverzeichnis auf. Die Gegenstände werden durch das Amt geschätzt.
Nach Vollzug der Retention
Nach Vollzug der Retention erhalten Gläubiger und Schuldner eine Retentionsurkunde. Bei der Urkunde des Gläubigers liegt ein Einzahlungsschein zur Bezahlung der Retentionskosten bei.
Zur Wahrung seines Retentionsrechts muss der Gläubiger beim Betreibungsamt eine Betreibung auf Pfandverwertung einreichen. Dazu füllt er ein normales Betreibungsbegehren, wie für eine ordentliche Betreibung aus. Zusätzlich muss erwähnt werden, dass es sich um die Prosequierung der vollzogenen Retention handelt. Der Kostenvorschuss richtet sich nach der Höhe des betriebenen Betrags (Gebührentarif).
Der Zahlungsbefehl für Geschäftsmieten wird anschliessend dem Schuldner zugestellt. Dieser hat nun folgende Möglichkeiten:
- Er erhebt innert 10 Tagen Rechtsvorschlag beim Betreibungsamt. Der Poststempel ist massgebend.
- Er bezahlt den Saldo der Betreibung innert einem Monat seit Zustellung des Zahlungsbefehls.
Zahlt der Schuldner den Saldo nicht innert Monatsfrist, erhebt er keinen Rechtsvorschlag oder erhält der Gläubiger den Rückzug oder die Rechtsöffnung, nimmt das Verfahren folgenden Verlauf:
- Der Gläubiger kann den Verkauf der retinierten Gegenstände verlangen.
- Es folgt das Verwertungsverfahren und falls der Verwertungserlös die Forderungen des Gläubigers nicht deckt, erhält er einen Pfandausfallschein für den geschuldeten Restbetrag.