Verlustschein (Art. 115 SchKG)
Dieser Verlustschein wird ausgestellt, wenn anlässlich der Pfändung festgestellt wird, dass:
der Schuldner keinerlei Aktiven in irgendeiner Form besitzt, namentlich
- keinerlei bewegliche Vermögenswerte
- keinerlei unbewegliche Vermögenswerte.
- eine Lohnpfändung nicht möglich ist, da der Schuldner kein Einkommen hat oder sein Existenzminimum seine Einkünfte übersteigt.
Der Verlustschein wird für folgenden Betrag ausgestellt:
- die betriebene Forderung, anerkannt oder durch Rechtsöffnung festgestellt
- die Zinsen
- die Kosten eines eventuellen Rechtsöffnungsverfahrens
- alle Betreibungskosten
- Die eventuell vom Schuldner zwischen der Eröffnung der Betreibung und dem Ausstellen des Verlustscheins an das Betreibungsamt geleisteten Zahlungen werden natürlich abgezogen.
Die Wirkungen des Verlustscheins sind folgende:
- der Zinsenlauf wird eingestellt
- handelt es sich um einen ersten Verlustschein, kann der Gläubiger innert 6 Monaten seit dessen Ausstellung ohne Zustellung eines Zahlungsbefehls eine neue Pfändung verlangen, indem er unter Beilage des Originalverlustscheins ein Fortsetzungsbegehren einreicht.
- handelt es sich um einen zweiten Verlustschein, welcher den ersten ersetzt, kann der Gläubiger keine erneute Pfändung ohne Zustellung eines Zahlungsbefehls verlangen; er kann aber mit diesem Verlustschein bei einem eventuellen Rechtsvorschlag die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
- Bezahlt der Schuldner den Totalbetrag des Verlustscheins an das Betreibungsamt nach dessen Zustellung an den Gläubiger, erhält dieser die Summe erst nach Rücksendung des Originalverlustscheins an das Betreibungsamt. Der Verlustschein bleibt beim Amt und die Betreibung wird als bezahlt registriert.
- Leistet der Schuldner an das Betreibungsamt eine Anzahlung auf den Verlustschein nach dessen Zustellung an den Gläubiger, wird der Betrag erst überwiesen, wenn dieser den Orginalverlustschein zur Korrektur eingereicht hat.
- Leistet der Schuldner eine Teil- oder Vollzahlung direkt an den Gläubiger, muss dieser den Verlustschein unter Angabe der erfolgten Zahlungen an das Betreibungsamt zurücksenden, damit das Dokument korrigiert werden kann.
Gültigkeitsdauer eines Verlustscheins: 20 Jahre.