Anpassung der Bushaltestellen auf Kantonsstrassen an das BehiG
Die Bushaltestellen müssen an die Vorgaben des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG) und an die Bedürfnisse der mobilitätseingeschränkten Personen angepasst werden. Laut BehiG kann auf eine solche Anpassung verzichtet werden, wenn der zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis zum wirtschaftlichen Aufwand steht (Grundsatz der Verhältnismässigkeit).
Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) gab deshalb eine Studie in Auftrag, um die Bushaltestellen auf den Kantonsstrassen zu bestimmen, die der Staat im Sinne des einschlägigen Bundesrechts anpassen muss. Gestützt auf diese Studie sollen 334 Bushaltekanten angepasst werden. Die entsprechenden Kosten wurden mit 26 535 000 Franken veranschlagt. Darin enthalten sind: Bau und Ausrüstung der Haltestelle, Anpassungen im Bereich Zu- und Wegfahrt zur Bushaltekante inklusive Anpassungen an den angrenzenden Knoten, an der Strassenentwässerung und Beleuchtung sowie an der direkt angrenzenden Situation. In den Gesamtkosten eingeschlossen sind zudem die Landerwerbskosten und die Honorare für Projekt und Bauleitung. Da sich die Transportunternehmen nach geltendem Recht mit 20 % an diesen Kosten beteiligen, Der vom Grossen Rat angenommene Verpflichtungskredit von 21'228'000 Franken beträgt.
Die Bushaltekanten auf den Kantonsstrassen, die an die Vorgaben des BehiG angepasst werden müssen, sind im Anhang zur Botschaft des Staatsrats an den Grossen Rat zum Dekretsentwurf über einen Verpflichtungskredit für die Anpassung der Bushaltestellen auf den Kantonsstrassen an die Vorgaben des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen aufgelistet.
Staatliche Subventionen für die Einrichtung von Bushaltestellen auf Gemeindestrassen
Beachten Sie, dass es für die Einrichtung von Bushaltestellen auf Gemeindestrassen möglich ist, eine Finanzierung durch den Staat gemäss dem Mobilitätsgesetz und seinem Reglement zu erhalten. Die erforderlichen Schritte sind im Dokument Anleitung 1004 D - Finanzierung von Bushaltestellen auf Gemeindestrassen aufgeführt.
Dokumente
- Botschaft an den Grossen Rat zum Dekretsentwurf über einen Verpflichtungskredit für die Anpassung der Bushaltestellen auf den Kantonsstrassen an die Vorgaben des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen
- Dekretsentwurf über einen Verpflichtungskredit für die Anpassung der Bushaltestellen auf den Kantonsstrassen an die Vorgaben des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen
- 1004D - Finanzierung von Bushaltestellen auf Gemeindestrassen - Anleitung (MoBA und TBA)
- Absichtskatalog Bushaltestelle