Hat der Gläubiger sein Fortsetzungsbegehren eingereicht und unterliegt der Schuldner nicht der Konkursbetreibung, informiert das Betreibungsamt den Schuldner über das Fortsetzungsbegehren durch Zustellung einer Pfändungsankündigung.
Auf dieser Pfändungsankündigung findet der Schuldner Angaben, wie :
- die Betreibungsnummer
- die Adresse seines Gläubigers und seines Vertreters
- den geschuldeten Betrag
- das Datum des Vollzugs der Pfändung an seinem Wohnort
Art. 91 SchKG legt fest
- Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
- der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen.
- seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist. - Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.
- Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.
- Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
- Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
- Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.
Am vorgesehenen Pfändungstag, sofern nicht zwischenzeitlich der Saldo der Betreibung bezahlt oder das Fortsetzungsbegehren durch den Gläubiger zurückgezogen wurde, spricht ein Weibel beim Schuldner vor und befragt ihn über seine Situation. Anlässlich dieser Unterredung muss der Schuldner dem Betreibungsweibel namentlich folgende Unterlagen vorlegen:
- seine Lohn- oder Einkommensbelege und allenfalls jene seines Ehe- oder Lebenspartners.
- die Zahlungsquittungen über seine Auslagen, wie : Miete / Krankenkasse / Alimente usw.
Auf Grund dieser Angaben kann der Weibel seinen Entscheid fällen. Es bestehen namentlich folgende 4 Möglichkeiten:
Lohnpfändung
Der das Existenzminimum des Schuldners übersteigende Betrag wird gepfändet und vom Arbeitgeber jeden Monat an das Betreibungsamt überwiesen, welches die Summe in Bezug auf Alter der Betreibung, Rang und Forderungsbetrag an die Gläubiger überweist.
Jeder Gläubiger der Serie erhält eine Pfändungsurkunde (alle Fortsetzungsbegehren, die innert 30 Tagen seit Vollzug einer Pfändung beim Amt eingehen, bilden eine Serie) mit einem Einzahlungsschein für die Kosten, ebenso erhält der Schuldner dieselbe Urkunde.
Sind die Forderungen bei Verfall der Betreibung, d.h. 12 Monate nach Vollzug der Pfändung, nicht vollumfänglich bezahlt, erhält jeder Gläubiger der Serie einen Verlustschein.
Pfändung von beweglichen Sachen
Bewegliche Vermögenswerte (Fahrzeuge, Schmuck, Bilder etc.) können zur Deckung der betriebenen Forderungen gepfändet werden. Der Schuldner darf über diese, ab dem Zeitpunkt der Pfändung, nicht mehr verfügen. Die Pfändungsurkunde wird dem Gläubiger sowie dem Schuldner zugestellt. Der Gläubiger kann anschliessend innerhalb der vorgegebenen Frist die Verwertung der gepfändeten Gegenstände verlangen.
Pfändung von Liegenschaften
Ist der Schuldner Eigentümer von Grundeigentum (Haus – Grundstück - Miteigentumsanteil), kann dieses gepfändet werden. Der Gläubiger kann gemäss der ihm vom Betreibungsamt zugestellten Pfändungsurkunde die Verwertung der gepfändeten Objekte verlangen.
Verlustschein
Sind weder bewegliche noch unbewegliche Vermögenswerte vorhanden und ist auch keine Lohnpfändung möglich, kann das Amt dem Gläubiger nur einen Verlustschein aushändigen.
In diesem Stadium des Verfahrens kann kein Rechtsvorschlag mehr erhoben werden.