Goldwaschen besteht in der Gewinnung von Goldpartikeln aus unverfestigten Fliessgewässersedimenten.
Im Kanton Freiburg ist das Goldwaschen unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Die konkreten Vorgaben unterscheiden sich je nach Zahl der Personen, die die Aktivität ausüben, und der verwendeten Ausrüstung.
Goldwaschen als Freizeitbetätigung
Bewilligung
Für das Goldwaschen als Freizeitbetätigung ist keine Bewilligung nötig. Es gibt aber Vorgaben und Einschränkungen.
Zulässiger Zeitraum
Vom 1. Juni bis 30. September.
Erlaubte Gerätschaften
- Ausschliesslich manuell
- Schaufel, Pfanne/Pan/Schläger, Sieb
- Rampe/Rinne von maximal 1 m Länge und 20 cm Breite
Allgemeine Bedingungen
- Das Goldwaschen darf nur in kleiner Gruppe, ungefähr in der Grösse einer Familie, erfolgen.
- Es ist untersagt, Dämme zu errichten oder den Wasserlauf umzuleiten.
- Es dürfen keine motorbetriebenen Geräte (z. B. Pumpen) verwendet werden.
- Der Einsatz von Chemikalien ist verboten.
- Es dürfen keine Fischlaichplätze zerstört werden.
- Das Flussbett und die Ufer sind vor Schäden zu bewahren.
- Die Trübung des Wassers muss so gering wie möglich gehalten werden.
- Es ist Pflicht, die Löcher wieder zu füllen und den Ort in seinem ursprünglichen Zustand zu hinterlassen.
- In Dürreperioden mit geringer Wasserführung und/oder grosser Hitze müssen die Fliessgewässer in Ruhe gelassen werden, um die Wasserfauna zu schonen.
- Die Behörden können jederzeit die Verlegung einer Abbaustelle verlangen oder den Zugang zu ihr für einen bestimmten Zeitraum verbieten.
- Der Ehrenkodex der Schweizerischen Goldwäschervereinigung (www.goldwaschen.ch) muss jederzeit eingehalten werden.
Gewerbsmässiges Goldwaschen
Wer Gold in einem Rahmen wäscht, der über den Rahmen der Freizeitbetätigung hinausgeht, fällt in den Bereich des gewerbsmässigen Goldwaschens, für das spezifische Bewilligungen erforderlich sind.
Das gewerbsmässige Goldwaschen zeichnet sich dadurch aus, dass es in grösserem Massstab (mit aufwendigerer Ausrüstung) stattfindet oder in organisierten Gruppen, zu denen auch Vereine oder Unternehmen/Eventgruppen gehören, die für ihre Mitglieder oder Kunden Goldwaschausflüge organisieren (mit Führerinnen und Führern usw.).
Erforderliche Bewilligungen
- Bewilligung des Amts für Umwelt (AfU) für die Benützung einer öffentlichen Sache
- Fischereirechtliche Bewilligung des Amts für Wald und Natur (in Koordination mit dem AfU)
Industrielle Gewinnung
Da es keine nennenswerten Vorkommen gibt, wird die industrielle Gewinnung derzeit als nicht sinnvoll erachtet. Wer eine industrielle Gewinnung trotzdem in Betracht zieht, muss bei der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt ein Konzessionsgesuch (Sondernutzung von öffentlichen Gewässern) einreichen.